Betreuungsvertrag
über die Aufnahme und Betreuung von Kindern
in den evangelischen Kindergarten Wendeburg
(in der Fassung vom 01. September 2011)
Zwischen dem Träger der Einrichtung:
Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Wendeburg, Schulstraße 9, 38176 Wendeburg
und
Frau ............................................................................................ (Erziehungsberechtigte)
Herrn .......................................................................................... (Erziehungsberechtigter)
wohnhaft in ................................................................................................................................................
wird für das Kind ......................................................... geb. am ...............................
folgender Vertrag geschlossen:
§1 Aufnahme in den Kindergarten
(1) Das Kind ...................................................................... wird ab ............................... in den evangelischen Kindergarten Wendeburg aufgenommen.
(2) Die vereinbarte tägliche Betreuungszeit in der Gruppe
erfolgt von 8.00 Uhr bis □ 12.00 / □ 14.00 / □ 17.00 Uhr.
Darüber hinaus ist folgende Sonderöffnungszeit vereinbart:
□ 7.30 - 8 00 Uhr / □ 12.00 - 12.30 Uhr / □ 12.00 - 13.00 Uhr
□ dienstags 12-17 Uhr und / oder □ donnerstags 12-17 Uhr
(3) Mit Abschluss dieses Betreuungsvertrages werden die Bestimmungen der Satzung über die Aufnahme und Betreuung von Kindern im evangelischen Kindergarten Wendeburg anerkannt.
(4) Die Erziehungsberechtigten haben die Pflicht, die Gruppenerzieherinnen in einem persönlichen Gespräch über Entwicklungsbesonderheiten, den allgemeinen Gesundheits-zustand oder besondere Eigenheiten des Kindes zu informieren. Der Impfstatus sowie mögliche Allergien sind in gesondertem Meldebogen anzuzeigen.
Sollte es nötig sein, dass das Kindergartenpersonal im Notfall (z.B. bei Allergien oder Asthma) ein mitgebrachtes Medikament verabreichen soll, muss zusätzlich eine ärztliche Verordnung über die Anwendung und Dosierung des Medikaments vorgelegt werden.
§2 Elternbeiträge
(1) Für die Inanspruchnahme eines Platzes im Kindergarten werden Elternbeiträge erhoben. Der zu entrichtende Elternbeitrag ist nach Einkommen gestaffelt und richtet sich nach der jeweils letzten gültigen Satzung über die Gebühren für die Betreuung in Tageseinrichtungen der Gemeinde Wendeburg (Kinderbetreuungsgebührensatzung).
Für die Festsetzung und Erhebung der Elternbeiträge ist die Gemeinde Wendeburg zuständig.
(2) Das Essengeld für Mittagessen in der Ganztagsgruppe sowie in den Dreiviertelgruppen beträgt z. Zt. 50 €/Monat und kann bei Bedarf durch Beschluss des Kirchenvorstandes der Kirchengemeinde Wendeburg neu festgesetzt werden.
(3) Das Essengeld wird am Monatsende des Vormonats durch den Kindergarten per Bankeinzug von Ihrem Konto abgebucht. Dazu teilen Sie dem Kindergarten bitte auf beiliegender Einzugsermächtigung Ihre Kontodaten mit.
(4) Das Mittagessen kann - im Fall von Krankheit oder Urlaub - wochenweise abbestellt werden. Die Abmeldung muss bis Montag eine Woche vor der Abwesenheit bei der Gruppenleitung erfolgen. Das überzählig gezahlte Essensgeld wird im Folgemonat verrechnet.
(5) Sollte das Essensgeld über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten nicht gezahlt werden, kann das Kind von der Gemeinschaftsverpflegung ausgeschlossen werden.
§3 Erkrankung eines Kindes
(1) Jede Krankheit eines Kindes und jeder Fall einer ansteckenden Krankheit in der Familie ist der Gruppenerzieherin sofort mitzuteilen.
(2) Kinder, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen den Kindergarten nicht besuchen. Der Arzt entscheidet, ob Geschwisterkinder der o.g. Kinder in die Einrichtung gehen können. Beim Besuch des Kindergartens nach einer ansteckenden Krankheit ist ein ärztliches Attest oder eine Bescheinigung der Eltern über die Genesung vorzulegen.
§4 Kündigung
(1) Die Vertragspartner können den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende ordentlich kündigen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist kommt es auf den Tag des Eingangs der Kündigung beim Vertragspartner an. Ordentliche Kündigungsgründe sind insbesondere:
- Einschulung
- Wohnortwechsel
- Medizinische Indikationen, die einen Besuch vom Kindergarten ausschließen
- Nichteinhaltung von Rechten und Pflichten aus dem Betreuungsvertrag.
(2) Der Träger kann den Vertrag außerordentlich und fristlos kündigen sowie das Kind vom Besuch des Kindergartens ausschließen. Außerordentliche Kündigungsgründe sind insbesondere:
- wenn Eltern trotz mehrmaliger Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen
- schwerwiegende Verstöße gegen die Pflichten im Betreuungsvertrag
- Verstoß gegen das Bundesseuchengesetz
- weitere schwerwiegende Gründe.
Die Kündigung bedarf der Schriftform, die außerordentliche Kündigung zusätzlich der Begründung.
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Ort, Datum Datum
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Erziehungsberechtigte Kindergartenleitung
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Erziehungsberechtigter Trägervertreter/in


